Personalratsarbeit

Kompetent mitbestimmen und entscheiden!

Das will ich auch!

Pesonalratsarbeit Seminare

Wie lerne ich, was bei der Personalratsarbeit zu beachten ist?

Dazu eignen sich besonders Seminare, die auf die verschiedenen Bereiche der Personalratsarbeit eingehen.

Für wen sind die Seminare zur Personalratsarbeit?

Für gewählte Personalräte.

Bekomme ich dafür frei?

Personalräte, Mitarbeiter-, Schwerbehinderten- sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter können für die Teilnahme freigestellt werden.

Zahlt meine Dienststelle für Seminare?

Für die Seminare für Personalräte gelten nach § 46 Absatz 6 („erforderliche Kenntnisse“ und 7 („geeignete Bildungs- und Schulungsveranstaltungen“) BPersVG bzw. den entsprechenden Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen Freistellungs- und (bei Vermittlung von „erforderlichen“ Kenntnissen nach Absatz 6) Kostentragungspflichten (Seminar- und Reisekosten) für die Dienststellen.

Beispielthemen

Personalvertretungsrecht

Überblick über Ihre Rechte und Pflichten als Personalratsmitglied, um Ihre Kolleginnen und Kollegen erfolgreicher vertreten zu können.

Personalratsvorsitzende

Die ordnungs- und zweckmäßige Geschäftsführung des Personalrats für eine erfolgreiche Mitbestimmung.

Tarifrecht

Überblick über die Entwicklung im TV-L und die Entgeltordnung, Tabellenentgelt und Stufenregelungen und vieles mehr.

Seminare zur Personalratsarbeit,
geht das echt mit Urlaub?

Unser Seminar- und Tagungshaus liegt in Königswinter direkt am schönen Rhein in herrlicher Umgebung.

Neben den interessanten Seminaren bleibt genügend Zeit die Umgebung zu erkunden. Königswinter ist ein beliebter Ausflugs- und Urlaubsort. Zudem sind Köln und Bonn nicht weit entfernt.

Genießen Sie die Annehmlichkeiten unseres Tagungshauses mit einer leckeren Küche, gemütlichen Aufenthaltsräumen und einer Sonnenterrasse mit Parkanlage und Rheinblick.

Arbeitnehmer-Zentrum Königswinter (AZK)
Johannes-Albers-Allee 3
53639 Königswinter
Telefon: 0 22 23 / 730
Fax: 0 22 23 / 73-111
E-Mail: info(at)azk.de
E-Mail: reservierung(at)azk.de

LandAnspruchsdauerRechtsgrundlage
Baden-Württemberg Baden-Württemberg5 Arbeitstage2, 3Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)
Bayern Bayernnicht existent
Berlin Berlin10 Arbeitstage in zwei Jahren1Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG)
Brandenburg Brandenburg10 Arbeitstage in zwei Jahren1Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz) (BbgWBG)
Bremen Bremen10 Arbeitstage in zwei Jahren1Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Hamburg Hamburg10 Arbeitstage in zwei Jahren5Die Beschäftigten können den verbleibenden Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären.Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz (HBGBildUrlG)
Hessen Hessen5 Arbeitstage1Die Beschäftigten können den verbleibenden Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären.[5]Verordnung zur Durchführung desHessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BiUrlGDV)Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BiUrlG HE)
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern5 Arbeitstage2, 3Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) (BfG M-V)
Niedersachsen Niedersachsen5 Arbeitstage / 10 in zwei Jahren1Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz – NBildUG)
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen5 Arbeitstage / 10 in zwei Jahren1Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz10 Arbeitstage in zwei Jahren1Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) (BFG)
Saarland Saarland6 Arbeitstage /12 in zwei Jahren6Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)
Sachsen Sachsennicht existent
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt5 Arbeitstage / 10 in zwei Jahren1Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) (BiFreistG ST)
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein5 Arbeitstage / 10 in zwei Jahren1Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG)
Thüringen Thüringen5 Arbeitstage / 10 in zwei Jahren1Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)

1 bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst

2 bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst

3 zur Berufsbildung Beschäftigte (Auszubildende, duale Studenten) haben nur Anspruch auf 5 Arbeitstage während der kompletten Ausbildung

5 bei mehr als 5 Arbeitstagen in der Woche beträgt der Anspruch 12 Werktage

6 Ausnahmen gibt es für das Nachholen von Bildungsabschlüssen und in den ersten beiden Jahren nach der Elternzeit