Im Mittelpunkt stehen die §§111, 112 und 112a des BetrVG und die rechtlichen Möglichkeiten des Betriebsrats.
Die Turbulenzen im Wirtschaftsleben der letzten Jahre haben viele Unternehmen in ein schwieriges Fahrwasser gebracht. Kommt es zu betriebsbedingten Entlassungen, beginnt die „Königsdisziplin“ für die Betriebsräte: retten, was noch zu retten ist durch einen Interessenausgleich und einen erzwingbaren Sozialplan.
Wichtig zu wissen: Unsere Seminare unterliegen der Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber nach §37 Abs.6 BetrVG und sind grundsätzlich zur Freistellung anerkannt. Um ein „gutes Betriebsklima“ zu gewährleisten, haben Sie einen Schulungsanspruch: BAG vom 15. 1. 97, 7 ABR 14/96.
Inhalte u. a.:
Begriffe der Umstrukturierung
- Betriebsübergang, Betriebsänderung
- Unternehmensumwandlung
Unternehmensumwandlung
- Das Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Arten der Umwandlung: Spaltung, Ausgliederung, Fusion, Verschmelzung
- Verkauf und Wechsel der Gesellschaftsform
Betriebsübergang (nach 613a BGB)
- Begriffsdefinition
- Aktuelle Rechtsprechung EuGH BAG
- Übergang der Arbeitsverhältnisse
- Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
- Kündigung als Folge des Betriebsübergangs
Betriebsübergang II (nach 613a BGB)
- Betriebsübergang/ Betriebsänderung
- Arbeitsverhältnisse
- Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
- Kündigungen?
Umstrukturierung – Betriebsrat – Betrieb
- Übergangsmandat
- Neuwahlen
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
- Klärung der Zuständigkeit
- Rechtzeitige und umfassende Information
- Änderungskündigung anstelle von Beendigungskündigung
- Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan
- Folgen fehlerhafter Sozialauswahl
- Hinzuziehen von Beratern und Sachverständigen
- Folgen der Missachtung von Beteiligungsrechten
Regelungsvorschläge zum Interessenausgleich
- Nachteile, Arbeitsplatzsicherung, Überbrückung
- Folgen bei Abweichungen und nicht versuchten Interessenausgleich
- Abfindungen
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